Verkaufs-und Lieferbedingungen der Seiler GmbH

§  1  Allgemeines
 
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zu Grunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Der Architekt des Auftraggebers gilt als befugt, für den Bauherrn alle technischen Entscheidungen zu treffen. Vereinbarungen mit unseren Vertretern bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
 
Der Lieferumfang beinhaltet nur Leistungen bis Außenkante Gebäude lt. Beschreibung.
 
§  2  Angebote
 
Unsere Angebote sind stets freibleibend. An Kostenanschlägen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen behal­ten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Kommt der Auftrag nicht zustande, so sind die Unterlagen auf Verlangen an uns zurückzugeben. Von uns erbrachte Planungsleistungen werden, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nach der HOAI abgerechnet.
 
Konstruktionsbedingte Änderungen bleiben vorbehalten.
 
§  3  Vertragsabschluss
 
Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag gebunden. Verweigert er die Vertragserfüllung oder nimmt er die gekaufte Ware nach Eintritt des Verzuges und erfolgter fruchtloser Fristsetzung nicht ab und zahlt er den Kaufpreis nicht, so können wir entweder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt 10 % der Auftragssumme, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns kein Schaden oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens behalten wir uns vor.
 
Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Vereinbarungen gelten vorbehaltlich nachweislicher Rechen- oder Schreibfehler und Irrtum.
 
§  4  Preise
 
Die Preise verstehen sich, wenn im Angebot nicht ausdrücklich anders erwähnt, ohne Mehrwertsteuer. Eine Änderung des gesetzl. gültigen Mehrwertsteuersatzes verändert den Angebotspreis. Werden Festpreise vereinbart, so gelten diese nur bis zum verein­bar­ten Termin unserer Lieferung.
 
Die Preise verstehen sich frei Baustelle. Prüfgebüh­ren für den amtlichen Prüfingenieur, sowie die Kosten von Gutachten und die Gebühren der Bauabnahme werden von uns nicht getragen.
 
Mehrkosten durch nachträgliche Änderung des Lieferumfanges ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Vertragspartner ausdrücklich verlangt oder durch sonstige Umstände notwendig werden, welche von uns nicht zu vertreten sind, sowie entstehende Kosten der Zwischenlage­rung der verschiedenen Bauteile auf Grund von uns nicht verschulde­ter Terminverschiebungen sind im Rahmen der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB) vom Auftraggeber zu bezahlen.
 
§  5  Lieferung,   Montage
 
1.   Grundlage für Umfang, Lieferung und Abrechnung sind unsere Konstruktions- und Detailpläne, sowie die Angaben im Angebot. Die Lieferung erfolgt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unserer Beeinflussungsmöglichkeiten, sowie derjenigen unserer Zulieferer liegen (z.B. höhere Gewalt, Krieg usw.). Falls wir in Verzug geraten, darf der Käufer nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Überschreiten der Lieferfrist ist ausgeschlossen.
 
2.   Der Auftraggeber haftet dafür, dass ab befestigter öffentlicher Verkehrsstraße die Zufahrts- und Baustellenwege (Wegbreite mindestens 4,50 m) mit unseren Schwerlastzügen und Kranfahrzeugen (30 to) bei jeder Witterung befahrbar sind und ungehinderte Bewegungsfreiheit, auch der Montagegeräte, gewährleistet ist. Es muss sichergestellt sein, dass die Montage nicht durch die Arbeiten anderer Unternehmer oder durch sonstige Umstände im Baustellenbereich behindert wird. Bauleistungen, die für die Montage Voraussetzung sind, aber von anderer Seite ausgeführt werden (z.B. Erdaushub und Fundamente) müssen planmäßig, rechtzeitig und im Rahmen der zulässigen Toleranzen hergestellt sein und die erforderliche Standsicherheit und Festigkeitseigenschaften im Rahmen der in Betracht kommenden technischen Vorschriften besitzen.
 
3.   Zum Verlegen der Wandelemente muss der Zugang an alle Außenwände gewährleistet sein. Ist dies nicht der Fall, müssen wir die entstehenden Mehrkosten berechnen. Evtl. Maurer- und Spitzarbeiten gehen nicht zu unseren Lasten. Bei vereinbarter Montage aus dem Hallen- oder Gebäudeinnern wird vorausgesetzt, dass ein die entsprechende Last tragender Boden oder ein geschüttetes und standfest verdichtetes Planum vom Auftraggeber rechtzeitig vorbereitet wird. Alle erforderlichen Anschlussarbeiten an bereits vorhandene Bauwer­ke werden auf Nachweis geführt. Ebenso vom Auftraggeber ge­wünschte zusätzliche Aussparungen und Durchbrüche.
 
4.   An der Baustelle sind für uns kostenlos Strom und Wasser mit den für uns erforderlichen Anschlusswerten zu stellen. Die Stromentnahme muss unbedingt innerhalb der Zone von 30 m gewährleistet sein. An der Baustelle vorhandene und der Montage dienliche Gerüste stehen uns kostenlos zur Verfügung. Die Erfüllung dieser Pflichten des Auftraggebers ist Voraussetzung für die Einhaltung von Montageterminen.
 
5.   Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der uns zustehenden Leitung Anordnungen zu  treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur uns oder unserem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als unser Vertreter für die Leitung der Ausführung bestellt ist.
 
6.   Wenn wir Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer haben, so haben wir sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
 
§  6  Abnahme
 
1.   Wenn wir nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung verlangen, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Fristsetzung kann vereinbart werden.
 
2.   Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen.
 
3.   Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden.
 
4.  
(1)  Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen unsererseits. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2)  Die förmliche Abnahme kann in unserer Abwesenheit stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist uns alsbald mitzuteilen.
 
5.
(1)  Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(2)  Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3)  Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
 
6.   Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
 
§  7  Mängelansprüche
 
1.   Wir haben dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
      a)   wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
         b)   für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art der Leistung erwarten kann.
 
2.   Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind.
 
3.   Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haften wir, es sei denn, wir haben die uns nach § 5 Nr. 6 obliegende Mitteilung gemacht.
 
4.
(1)  Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 5 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2)  Bei maschinellen und elektrotechnischen/ elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Absatz 1  2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, uns die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
(3)  Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 6 Nr. 2).
 
5.
(1)  Wir sind verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige Leistung zurückzuführen sind, auf unsere Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung beginnt für diese Leistung eine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu, die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nummer 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
(2)  Kommen wir der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf unsere Kosten beseitigen lassen.
 
6.   Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von uns verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber uns die Vergütung mindern (§ 638 BGB).
 
7.
(1)  Wir haften bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2)  Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haften wir für alle Schäden.
(3)  Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden haben wir nur dann zu ersetzen,
      a)   wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht,
      b)   wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder
      c)   soweit wir den Schaden durch Versicherung unserer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können.
(4)  Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit wir uns nach Absatz 3 durch Versicherung geschützt haben oder hätten schützen können oder soweit ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist.
(5)  Eine Einschränkung oder Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.
 
§  8  Rechnungsstellung und Zahlung
 
Die Rechnungsstellung erfolgt nach Zahlungsplan bzw. nach Baufortschritt. Zusätzliche zum vertraglich festgelegten Leistungsumfang ausgeführte Arbeiten werden besonders berech­net. Erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung kein Ein­spruch, so gilt die Rechnung durch den Architekten bzw. den Auftraggeber als richtig anerkannt. Unsere Rechnungen sind ohne Abzug gemäß dem auf der Rechnung angegebenen Datum fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage ab Rechnungsdatum. Bei nicht vertragsgemäßer Bezahlung sind wir berechtigt, ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite zu berechnen. Die Zahlung gilt als geleistet, wenn der Betrag entweder in unserer Firma bar bezahlt wird, oder auf einem unserer Bankkonten gutgeschrieben ist.
 
Unsere Vertreter oder anderweitige Beauftragte haben keine Inkasso­vollmacht.
 
Wenn wir uns mit der Annahme von Wechseln und Schecks einverstanden erklären, so erfolgt deren Annahme nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und des Einzuges trägt der Auftraggeber. Es dürfen nur bei der Deutschen Bundesbank rediskontfähige Wechsel gegeben werden.
 
Wird vom Auftraggeber zur Absicherung der ersten Anzahlung eine Bankbürgschaft gewünscht, so sind die daraus entstehenden Kosten von diesem zu tragen.
 
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder nach Abschluß des Vertrages bekannt gewordene Umstände, die Zweifel an der Zah­lungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers auf­kommen lassen, berechtigen uns mit Setzen einer Frist von 14 Tagen nach unserer Wahl, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehen­den Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern, auch wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird dieses Verlangen nicht fristgemäß er­füllt, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Zurückhal­tung oder die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenan­sprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft. Von dem Bauherrn auf Scheck oder Überweisung als Schlußzahlung deklarierte Beträge müssen von uns als solche schriftlich bestätigt werden.
 
Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, sind wir berechtigt, eine Grundschuldbestellung für die Restschuld zuzüglich Verzugszinsen zu verlangen.
 
§  9  Eigentumsvorbehalt
 
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftrag­geber erwachsenen Forderungen vor. Bei laufenden Rechnungen gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere laufenden Saldenforderungen.  Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die gekaufte Ware nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei teilweiser oder gänzlicher Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers sind Warenrückholung, Demontage, Einstellung der Lieferungen und dgl. ohne gerichtliche Schritte zulässig. Wir behalten uns die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zuzüglich der gesetzlichen MWSt. vor.
 
§  10  Erfüllungsort und Gerichtsstand
 
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist  der Sitz unserer Firma. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstrei­tigkeiten wird durch den Sitz unserer Firma bestimmt, nach unserer  Wahl auch durch den Sitz des Auftraggebers. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, werden durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen Ausschusses für Schieds­gerichtswesen, Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.
 
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
§  11  Schlussbestimmungen
 
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, ver­bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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